Verfassung der BFS/ESAK–Stiftung

Stiftung zur Förderung von Bildung
und Wissenschaft in der Kälte- und Klimatechnik

§ 1   Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung erhält den Namen "BFS/ESAK–Stiftung, Stiftung zur Förderung von Bildung und Wissenschaft in der Kälte- und Klimatechnik".

(2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Maintal.

§ 2   Stiftungszweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO) und der steuerlichen Richtlinien. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Bildung und Erziehung sowie von Wissenschaft und Forschung aus allen Bereichen der Kälte- und Klimatechnik. Den Satzungszweck verwirklicht die Stiftung insbesondere durch die Verleihung von Preisen, die Vergabe von Stipendien und durch die Vergabe von Zuschüssen an staatliche und gemeinnützige Einrichtungen. Die Verleihung von Preisen und die Vergabe von Stipendien erfolgt nach Vergaberichtlinien, die von Vorstand und Kuratorium gemeinsam aufgestellt werden. Ergebnisse von geförderten Forschungen sind der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen.

Die Stiftung verwirklicht den Satzungszweck zudem durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln zur finanziellen Unterstützung im Sinne des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung von gemeinnützigen Körperschaften im Sinne §§ 51 ff. Abgabenordnung und juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Eine Mittelvergabe erfolgt ausschließlich zu denselben steuerbegünstigten Zwecken, die sich aus dem Stiftungszweck dieser Satzung ergeben.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht niemand zu und wird auch nicht durch regelmäßige oder wiederholte Leistungen begründet.

§ 3   Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden
(1) Das Grundstockvermögen besteht aus einem Geldbetrag von € 250.000,00.

(2) Es kann durch Zustiftung Dritter - insbesondere Unternehmen und Institutionen aus dem Bereich der Kälte- und Klimatechnik erhöht werden. Zustiftungen im Sinne dieser Verfassung sind solche, die die Zustifterin bzw. der Zustifter ausdrücklich hierfür bestimmt hat und einen Betrag von 5.000,-- € nicht unterschreiten. Für Erbschaften und Vermächtnisse gilt dieses auch ohne spezielle Bestimmung.

(3) Bei Zustiftungen ab einem Wert von 50.000,00 € kann die Zustifterin bzw. der Zustifter einen konkreten Verwendungszweck (z.B. konkretes Projekt, Maßnahme) für die Verwendung der Erträge der Zustiftung benennen, sofern das Projekt § 2 Abs. 2 dieser Verfassung entspricht. Diese Zustiftungen sind von der Stiftung unter Angabe des auferlegten Verwendungszweckes gesondert auszuweisen und können mit dem Namen der Stifterin bzw. des Stifters verbunden werden, sofern sie bzw. er dies wünscht. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zustiftungen im Sinne der Absätze 2 und 3 anzunehmen.

(4) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die für die Stiftung bestimmt sind.

(5) Mittel der Stiftung dürfen nur zur Verwirklichung des Stiftungszweckes verwendet werden.

(6) Die Stiftung kann zur Förderung der in § 2 Abs. genannten Aufgaben Spenden einwerben und entgegennehmen.

(7) Die Stiftung darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigen.

(8) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Verfassung kein Rechtsanspruch auf Leistung der Stiftung zu.

§ 4   Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind die Stifterversammlung, das Kuratorium und der Vorstand.

(2) Die Tätigkeiten der Mitglieder dieser Organe ist ehrenamtlich. Ersatz ihrer Auslagen ist zulässig. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Vorstand und im Kuratorium ist nicht möglich.

(3) Die Zuwendung von Vermögensvorteilen an die Mitglieder der Organe ist unzulässig.

§ 5   Stifterversammlung - Zusammensetzung, Aufgaben, Rechte
(1) Mitglieder der Stifterversammlung sind neben einer Vertreterin bzw. eines Vertreters der Gründungsstifter alle Zustifter, die der Stiftung eine Zustiftung von mindestens 5.000,00 € zugestiftet haben, wobei die Zugehörigkeit nach 5 Jahren, bei der Zustiftung von mindestens 10.000,00 € nach 10 Jahren endet. Stifter mit Zustiftungen von weniger als 5.000,00 € können nicht Mitglieder der Stifterversammlung sein. Die Stifterversammlung kann auf Beschluss des Kuratoriums um Personen erweitert werden, die den Nachweis erbracht haben, dass sie sich durch das Engagement im Sinne des Stiftungszweckes um die Belange des Gemeinwesens verdient gemacht haben.

(2) Aufgaben der Stifterversammlung sind

 a. Wahl der Mitglieder des Kuratoriums
 b. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vom Kuratorium

(3) Zur Teilnahme berechtigte natürliche Personen können, juristische Personen müssen eine natürliche Person als Vertreter bestellen. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode. Bei Zustiftungen in Höhe von mindestens 5.000,00 € durch Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die der Stifterversammlung angehören soll.

(4) Die Stifterversammlung wählt, abgesehen vom ersten Kuratorium, die Mitglieder des Kuratoriums. Die Wahl der Mitglieder des Kuratoriums findet im Turnus von 5 Jahren statt.

(5) Weiteres regelt die vom Kuratorium zu verabschiedende Geschäftsordnung.

§ 6   Kuratorium – Zusammensetzung
(1) Das Kuratorium besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens 4, höchstens 6 weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Kuratoriums sollen Persönlichkeiten sein, die nach Können und Erfahrung in der Lage sind, die dem Kuratorium übertragenden Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Sie sollen das Gremium bereichernde und die Entwicklung der Stiftung fördernde Persönlichkeiten aus Wirtschaft, Wissenschaft und Kultur sein.

(2) Die Gründungsstifter bestimmen die erste Besetzung des Kuratoriums. Im Folgenden werden die Mitglieder des Kuratoriums von der Stifterversammlung gewählt. Die Wählbarkeit zum Kuratorium setzt nicht die Zugehörigkeit zur Stifterversammlung voraus.

(3) Die Mitglieder des Kuratoriums wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums beträgt 5 Jahre. Sie bleiben bis zur Wiederwahl oder Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Wiederberufungen sind zulässig.

(4) Mitglieder des Kuratoriums können aus wichtigem Grund von der Stifterversammlung oder auf Verlangen der Stiftungsaufsicht abberufen werden.

§ 7    Kuratorium – Aufgaben, Rechte
(1) Das Kuratorium überwacht und berät die Geschäftsführung des Vorstandes und stellt die Beachtung des Stifterwillens durch den Vorstand sicher. Das Kuratorium kann vom Vorstand jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen.

(2) Das Kuratorium wählt die Mitglieder des Vorstandes. Aus wichtigem Grund können Mitglieder des Vorstandes während der Amtszeit durch das Kuratorium abgewählt werden. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das entsprechende Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes kann das Kuratorium bis zum Ablauf der Amtszeit einen Nachfolger bestellen.

(3) Weiterhin hat das Kuratorium folgende Aufgaben:

  • Feststellung des Jahresabschlusses und Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
  • Beschluss über die Entlastung des Vorstandes
  • Vorlage des genehmigten Tätigkeitsberichtes des Vorstandes bei der Stifterversammlung
  • Beschluss über Verfassungsänderungen
  • Beschluss über die Auflösung/Aufhebung der Stiftung
  • Erlass einer Geschäftsordnung für die Stifterversammlung, den Vorstand und das Kuratorium


(4) Weiteres regelt die vom Kuratorium zu verabschiedende Geschäftsordnung.

§ 8   Stiftungsvorstand – Zusammensetzung
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei bis fünf Mitgliedern

(2) Die Mitglieder werden vom Kuratorium gewählt. Dabei ist darauf zu achten, dass diese Mitglieder persönlich und fachlich in der Lage sind, sich für die Belange der Stiftung einzusetzen.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch das Kuratorium auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt nach Ablauf bis zur Neuberufung im Amt. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet durch

  • Abberufung durch das Kuratorium; vor Ablauf ihrer Amtszeit können die Mitglieder des Vorstands vom Kuratorium nur aus wichtigem Grund abberufen werden;
  • Abberufung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde;
  • Tode des Mitglieds;
  • Amtsniederlegung des Mitglieds; sie ist jederzeit zulässig und schriftlich gegenüber der Stiftung zu erklären.
  • (4) Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte heraus ein vorsitzendes Mitglied und einen Stellvertreter.

(5) Die gleichzeitige Bestellung von Mitgliedern des Kuratoriums zu Vorstandsmitgliedern ist nicht zulässig.

(6) Die ersten Mitglieder des Vorstands sowie Änderungen in der Zusammensetzung des Vorstands sind der Stiftungsaufsichtsbehörde von dem Vorstand in seiner neuen Zusammensetzung unverzüglich mitzuteilen.

§ 9   Stiftungsvorstand – Aufgaben, Rechte
(1) Die Stiftung wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten mit mindestens 2 seiner Mitglieder. Eines dieser Mitglieder muss der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes sein. Erklärungen, durch die die Stiftung verpflichtet werden soll, bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter repräsentieren die Stiftung nach außen.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte und hat gemäß dem Hessischen Stiftungsgesetz und dieser Verfassung den Stiftungszweck so wirksam wie möglich zu erfüllen.

(3) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens im Rahmen der Zweckbindung
  • Beschlussfassung über die Mittelverwendung der Zuwendungen, der Stiftungserträge und der sonstigen Einnahmen
  • Vorlage eines Plans über die verfügbaren Mittel vor Beginn des betreffenden Geschäftsjahres an das Kuratorium
  • Erstellung und Vorlage des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichtes über die Erfüllung des Stiftungszweckes an das Kuratorium
  • Die Einreichung des genehmigten Jahresabschlusses und Tätigkeitsberichtes bei der Stiftungsaufsichtsbehörde
  • Vorschläge an das Kuratorium zu Verfassungsänderungen
  • Teilnahme an den Sitzungen des Kuratoriums und der Stifterversammlung mit beratender Stimme

    Anzeige jeder Änderung der Zusammensetzung des Vorstandes an die Aufsichtsbehörde.

(4) Die Vorstandsmitglieder entscheiden durch Beschluss. Die Beschlüsse werden in Sitzungen gefasst. Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung, des Orts und der Zeit mindestens 14 Tage vorher. Es gilt das Datum des Poststempels. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder seines Stellvertreters.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit liegt auch vor, wenn nach nochmaliger Einladung zu einer Vorstandssitzung die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder gegeben ist.

(6) Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vorstands. Die Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse sind der Vorsitzenden des Kuratoriums zur Kenntnis zu geben. Kommt ein Beschluss nicht zustande, so entscheidet das Kuratorium auf Antrag des Vorstands.

(6) Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen und von seinen Mitgliedern zu unterzeichnen. Die Beschlüsse können auch im Wege der schriftlichen, telegrafischen oder telefonischen Umfrage gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Das Ergebnis der Abstimmung ist allen Vorstandsmitgliedern schriftlich mitzuteilen.

(7) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Ihre Auslagen werden ihnen – einschließlich etwaiger Umsatzsteuer – ersetzt. Der Aufwendungsersatz für Vorstandsmitglieder einschließlich der sonstigen Aufwendungen für die Verwaltung der Stiftung darf 25% der Stiftungserträge nicht überschreiten.

(8) Weiteres regelt die vom Kuratorium zu verabschiedende Geschäftsordnung.

§ 10   Jahresabschluss und Tätigkeitsbericht
(1) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rechnungsjahr endet am 31.12. des Jahres, in dem die Stiftung rechtswirksam gegründet wurde.

(2) Der Vorstand hat innerhalb von 4 Monaten nach Beendigung des Rechnungsjahres den Jahresabschluss zu erstellen und dem Kuratorium mit einem Tätigkeitsbericht vorzulegen. Das Kuratorium oder die von ihm beauftragten Mitglieder haben die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und –berichtes eines jeden Jahres zu prüfen. Das Kuratorium kann sich bei den Prüfungen geeigneter Prüfer ( Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Steuerberater) bedienen, die nicht dem Kuratorium oder dem Vorstand angehören. Danach ist der Jahresabschluss mit dem Tätigkeitsbericht unverzüglich der Aufsichtsbehörde einzureichen.

Anerkannt
Darmstadt, den 17.12.2007
Regierungspräsidium Darmstadt
Im Auftrag
gez. Fleckenstein